Vorgaben Publikationsformate für Autoren
Inhalt
1. Übersicht
2. Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten, Abschlussarbeiten
3. Einreichung Blogbeitrag
4. Einreichung Artikel
1. Übersicht
Es gibt drei Formate, in denen auf der LawThek publiziert werden kann:
Sämtliche Publikationen verstehen sich als fachlich fundierte Beiträge, d.h. keine politischen Statements oder Werbeschriften etc. Generell steht es der Redaktion immer frei, auch ohne Begründung, Texte abzulehnen.
Die Anforderungen an die jeweiligen Formate lauten wie folgt:
2. Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten, Abschlussarbeiten
Um eine Arbeit zur Publikation einzureichen, ist
- die PDF-Datei der Arbeit, die dem Stand bei Abgabe an der Universität/Institut entspricht, abzugeben;
- ein Abstract in deutscher und englischer Sprache zur Arbeit abzugeben;
- ein Nachweis über die positive Begutachtung durch den/die Gutachter zu erbringen (ausreichend ist beispielsweise der Hinweis auf die erfolgreiche Aufnahme der Arbeit in die Universitätsbibliothek)
Die Einreichung wird von der LawThek-Redaktion anhand des Abstracts geprüft. Inhaltlich und formell wird die Arbeit grundsätzlich nicht geprüft.
3. Einreichung Blogbeitrag
Blogbeiträge können zu jedem rechtlichen Thema geschrieben werden. Möglich sind originelle Beiträge zu Gerichtsentscheidungen, bevorstehenden Gesetzesänderungen oder vom Autor selbst umrissenen, rechtlichen Problem- und Fragestellungen etc. Blogbeiträge können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Die Redaktion entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie die Einreichung ggf auch in die jeweils andere Sprache übersetzt und veröffentlicht. Die Artikel werden als Word-Dokument oder in einem vergleichbaren Dokumentformat (nicht als PDF-Datei) eingereicht.
Für Blogbeiträge gelten darüber hinaus folgende Formalvorgaben:
LÄNGE UND AUFBAU
- Die Beiträge sollten etwa 4-5 Absätze – oder 400 bis 500 Zeichen – lang sein und einen aussagekräftigen Titel aufweisen.
- Es gibt keine Zwischenüberschriften.
ZITIERREGELN
- Es sind keine Fußnoten erforderlich, stattdessen werden die relevanten Quellen am Ende des Beitrags genannt.
- Beispielsweise kann bei einer Entscheidungsbesprechung die Angabe des Urteils als Quelle ausreichen.
FORMATIERUNG
- Formatierung (Fettdruck, Unterstreichung, Kursivstellung) sollte möglichst vermieden werden, außer sie ist für das Verständnis wichtig.
- Aufzählungszeichen bzw Listen und Tabellen dürfen (bei Bedarf) verwendet werden.
ABKÜRZUNG
- Gängige Abkürzungen sind zu verwenden. Im Interesse der Leserfreundlichkeit kann der abzukürzende Begriff bei erstmaliger Verwendung im Text ausgeschrieben und die Abkürzung danach in Klammer gesetzt werden.
- Es werden grundsätzlich keine Abkürzungspunkte verwendet.
GENDER MAINSTREAMING
- Texte sind zu gendern und es sollen, wenn möglich, genderneutrale Begriffe oder Formulierungen verwendet werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll der Doppelpunkt (:) verwendet werden.
Eine allfällige Vorauswahl erfolgt nach der Originalität und Relevanz des Themas. Die Blogbeiträge werden von der Redaktion sodann formell und auf inhaltliche Plausibilität geprüft.
Im Falle der Annahme des Blogbeitrages werden von der Redaktion nach eigenem Ermessen im Blogbeitrag LawThek-interne Links auf relevante Inhalte (und ggf anderswo in der LawThek Links, die auf den Blogbeitrag rückverweisen) gesetzt, sowie im Einzelfall externe Links (z.B. wenn die im Blogbeitrag genannte Quelle außerhalb der LawThek liegt, wie Gesetzesmaterialien auf der Parlamentswebseite).
4. Einreichung Artikel
Artikel können zu jedem rechtlichen Thema in deutscher oder englischer Sprache geschrieben werden (vgl oben „Einreichung Blogbeitrag“). Die Artikel werden als Word-Dokument oder in einem vergleichbaren Dokumentformat (nicht als PDF-Datei) eingereicht.
Für Artikel gelten darüber hinaus folgende Formatvorgaben:
LÄNGE UND AUFBAU
- Die Artikel sollten etwa zwei bis vier Din-A4-Seiten lang sein bzw. 8.000 bis 14.000 Zeichen.
- Die Artikel sollten einen aussagekräftigen Titel und Zwischenüberschriften aufweisen, sowie dem üblichen Aufbau eines Artikels (Einleitung, Hauptteil, Schluss) entsprechen.
- Die Verwendung eines Untertitels ist optional.
- Es sollten nicht mehr als drei Gliederungsebenen verwendet werden.
ZITIERREGELN
- Entsprechend der wissenschaftlichen Standards sind alle erforderlichen Quellangaben in Fußnoten gemäß den Allgemeinen Zitierregeln (AZR) zu setzen. Im LawThek-Dokument werden Fußnoten uU technisch zwingend als Endnoten dargestellt.
- Am Ende des Beitrags sind die verwendeten Quellen (Literatur, Rechtsprechung, etc) in Form eines Quellenverzeichnisses gesammelt anzugeben.
FORMATIERUNG
- Formatierung (Fettdruck, Unterstreichung, Kursivstellung) kann verwendet werden, wenn sie ist für das Verständnis wichtig ist.
- Aufzählungszeichen bzw. Listen und Tabellen dürfen (bei Bedarf) verwendet werden.
ABKÜRZUNG
- Gängige Abkürzungen sind zu verwenden. Im Interesse der Leserfreundlichkeit kann der abzukürzende Begriff bei erstmaliger Verwendung im Text ausgeschrieben und die Abkürzung danach in Klammer gesetzt werden.
- Es werden grundsätzlich keine Abkürzungspunkte verwendet.
GENDER MAINSTREAMING
- Texte sind zu gendern und es sollen, wenn möglich, genderneutrale Begriffe oder Formulierungen verwendet werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll der Doppelpunkt (:) verwendet werden.
Eine allfällige Vorauswahl erfolgt nach der Originalität und Relevanz des Themas.
Die Artikel werden von der Redaktion sodann formell und inhaltlich geprüft.
Im Falle der Annahme des Artikels werden von der Redaktion nach eigenem Ermessen im Artikel LawThek-interne Links auf relevante Inhalte (und ggf anderswo in der LawThek Links, die auf den Artikel rückverweisen) gesetzt, sowie im Einzelfall externe Links (z.B. wenn die im Artikel genannte Quelle außerhalb der LawThek liegt, wie Gesetzesmaterialien auf der Parlamentswebseite).
Für jeden Artikel wird ein Executive Summary erstellt, dh ein Abstract bzw eine Zusammenfassung des Artikels, die dem Artikel vorangestellt bzw für die Meta-Daten in der LawThek verwendet wird. Die Redaktion entscheidet nach eigenem Ermessen, ob das Executive Summary vom Autor erstellt wird oder von der Redaktion selbst.